7.1.1 Schulgesetz
Das Schulgesetz (Landesgesetz für die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 / letzte Änderung 20.03.2007) erhalten Sie beim Landeselternbeirat unter http://leb.bildung-rp.de unter Gesetze/Vorschriften.
Die wesentlichsten Bestimmungen:
§ 2 Eltern und Schule
(1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten und seiner Entwicklung.
(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Eltern die Schule; sie können schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen.
(4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen.
(5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes, während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nähere regeln die Schulordnungen.
(6) Die Eltern unterrichten die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.
(7) Die Schule informiert die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung.
Teil 2 Abschnitt 3: Konferenzen
§ 27 Allgemeines
(7) Die Klassenelternversammlung kann die Einberufung der Klassenkonferenz, der Schulelternbeirat die Einberufung der Gesamtkonferenz verlangen. Eine Tagesordnung ist vorzulegen.
Abschnitt 5: Mitwirkung der Eltern
§ 37 Grundsatz
(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.
(2) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten.
(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
§ 38 Elternvertretungen
(1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.
(2) Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Regionalelternbeirat und der Landeselternbeirat. Die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ein öffentliches Ehrenamt aus. Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, ist ihnen auf Antrag die für die Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes notwendige Zeit zu gewähren.
(3) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalles auch Eltern erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats teilnehmen.
§ 39 Klassenelternversammlung
(1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich insbesondere aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse ergeben.
(2) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenelternversammlung in allen Angelegenheiten, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte.
(3) Die Klassenelternversammlung besteht aus den Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher auf die Dauer von höchstens zwei Schuljahren. Die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher vertritt die Belange der Klassenelternversammlung gegenüber der Schule.
(4) Die Eltern haben in der Klassenelternversammlung für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, so stehen ihm beide Stimmen zu. Vertreterinnen und Vertreter von Heimen oder Internaten, die mit der Erziehung und Pflege mehrerer Kinder in der Klasse beauftragt sind, können in der Klassenelternversammlung nicht mehr als vier Stimmen führen. Das Nähere regelt die Schulwahlordnung.
(5) An den Sitzungen der Klassenelternversammlung nimmt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter teil. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die anderen Lehrkräfte der Klasse können an den Sitzungen teilnehmen; auf Einladung haben die Lehrkräfte teilzunehmen.
(6) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 7: Gemeinsame Bestimmungen
§49 Verfahrensgrundsätze
(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Ladung ist hierauf hinzuweisen. Bei Konferenzen müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Klassenelternversammlungen in der Regel mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein; bei Klassenelternversammlungen der Klassen von bis zu zwölf minderjährigen Schülerinnen und Schülern genügt die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern; Satz 2 findet keine Anwendung. Erscheinen in der Klassenelternversammlung weniger als die in Satz 3 vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder, so können Klassenelternversammlungen in einer klassenübergreifenden Wahl oder Abstimmung bezüglich einer gemeinsamen Angelegenheit. zusammengefasst werden, bis die in Satz 3 vorgeschriebene Mitgliederzahl erreicht ist.
(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit das Gremium nichts anderes beschließt.
(3) Wahlen sind geheim; Wahlen, die in Wahlversammlungen oder bei Sitzungen der Gremien durchgeführt werden, können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Die Abwahl der Elternsprecherinnen und Elternsprecher (§ 39 Abs. 3 Satz 2, §41 Abs. 4 Satz 1, §44 Abs. 5 Satz 2, §46 Abs. 3 Satz 2), ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Absatz 4) sowie der Schülervertreterinnen und Schülervertreter (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4) ist zulässig.
(4) Für jedes gewählte Mitglied eines Gremiums ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen, soweit dieses Gesetz nicht die Stellvertretung festlegt; Entsprechendes gilt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Gremiums. Für die Mitglieder des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte sowie für die Sprecherinnen und Sprecher dieser Gremien werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, für die Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache gemäß §44 Abs. 3 Nr. 4 und §46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden jeweils zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt.
(5) Die Elternvertretungen können in besonderen Fällen eine Sitzung in Abwesenheit der in § 39 Abs. 5, §41 Abs. 5 Satz 1 und 2, §44 Abs. 6 und §46 Abs. 4, die Vertretungen für Schülerinnen und Schüler in Abwesenheit der in § 33 Abs. 5 Satz 4 bezeichneten Personen durchführen.
(6) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie die Beauftragten der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nach §48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge.